Das eigenhändige Testament

Hier brauchen Sie nur ein Blatt Papier und einen Stift. Als Überschrift sollten Sie „Testament“ schreiben, dann aufschreiben, wer was erben soll und Zeit, Ort und Unterschrift unter den Text setzen. Das Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben sein, also darf  nicht mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben sein. Hierbei  müssen  Sie verschiedene Besonderheiten des Erbrechts beachten.  So können Pflichtteilsberechtigte nicht ganz übergangen werden.  D.h. Sie können z.B. Ihre Tochter/Ihren Sohn in diesem Testament zwar  enterben,  diese Personen haben aber einen Anspruch gegen den eingesetzten Erben auf einen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist ein Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Man kann die Verteilung der Pflichtteilslast zwischen Miterben, Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten abweichend regeln, sie z.B. nur einem einem Miterben auferlegen (gilt nur im Innenverhältnis). In der Praxis scheitert die Pflichtteilsentziehung oft an ihren hohen formalen Voraussetzungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Verweis auf eine Strafakte nicht ausreichend. Deshalb ist hier eine ausführliche Beratung notwendig.

Das öffentliche Testament

Sie können auch ein öffentliches Testament errichten. Dazu müssen Sie Ihren letzten Willen mündlich einem Notar erklären oder selbst das Testament schriftlich abfassen und dem Notar übergeben.

Das gemeinschaftliche Testament

Ehegatten oder Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihren letzten Willen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft niederschreiben. Dazu reicht es, wenn ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschriftlich aufschreibt  und dann beide mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Datum und Uhrzeit sollte ebenfalls unter die Unterschrift gesetzt werden. Auch hier müssen wieder die Besonderheiten des Erbrechts beachtet werden. Es kann passieren, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann (bei gegenseitigen Verfügungen).  Man sollte sich hierzu vorher genau beraten lassen.  

Erbvertrag

Angenommen Sie sind selbständig und führen ein gut laufendes Geschäft und Ihr Sohn/Ihre Tochter soll in diesem Geschäft mitarbeiten und dies später ganz übernehmen. Hier könnte ein Erbvertrag Sinn machen, der den Sohn/die Tochter zum Nachfolger des Geschäftsinhabers einsetzt. Sie müssen jedoch bedenken, dass Sie an diesen Willen gebunden sind und ihn nicht einseitig ändern können.

Schenkungen

Die einem Anwalt häufig gestellte  Frage, ob man jetzt schon übertragen soll, kann man nur in einem ausführlichen Gespräch klären, denn es kommt immer auf den Einzelfall an.  Es kann unter Umständen sinnvoll sein und Vermögen schützen. Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) ergibt sich der Grundsatz, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Ausnahmsweise kann die Haftung von Anfang an auf den Nachlass beschränkt sein z.B. bei „Hartz IV“ § 102 SGB XII, 35 SGB II. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der Ausschlagung der Erbschaft. Diese sind an Fristen gebunden, so dass der Erbe hier schnell handeln muss. Unter  Umständen kann es passieren, dass die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen ist  und ein Erbe auf den Schulden sitzen bleibt.
    Fachanwältin für Sozialrecht

Das eigenhändige Testament

Hier brauchen Sie nur ein Blatt Papier und einen Stift. Als Überschrift sollten Sie „Testament“ schreiben, dann aufschreiben, wer was erben soll und Zeit, Ort und Unterschrift unter den Text setzen. Das Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben sein, also darf  nicht mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben sein. Hierbei  müssen  Sie verschiedene Besonderheiten des Erbrechts beachten.  So können Pflichtteilsberechtigte nicht ganz übergangen werden.  D.h. Sie können z.B. Ihre Tochter/Ihren Sohn in diesem Testament zwar  enterben,  diese Personen haben aber einen Anspruch gegen den eingesetzten Erben auf einen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist ein Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Man kann die Verteilung der Pflichtteilslast zwischen Miterben, Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten abweichend regeln, sie z.B. nur einem einem Miterben auferlegen (gilt nur im Innenverhältnis). In der Praxis scheitert die Pflichtteilsentziehung oft an ihren hohen formalen Voraussetzungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Verweis auf eine Strafakte nicht ausreichend. Deshalb ist hier eine ausführliche Beratung notwendig.

Das öffentliche Testament

Sie können auch ein öffentliches Testament errichten. Dazu müssen Sie Ihren letzten Willen mündlich einem Notar erklären oder selbst das Testament schriftlich abfassen und dem Notar übergeben.

Das gemeinschaftliche Testament

Ehegatten oder Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihren letzten Willen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft niederschreiben. Dazu reicht es, wenn ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschriftlich aufschreibt  und dann beide mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Datum und Uhrzeit sollte ebenfalls unter die Unterschrift gesetzt werden. Auch hier müssen wieder die Besonderheiten des Erbrechts beachtet werden. Es kann passieren, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann (bei gegenseitigen Verfügungen).  Man sollte sich hierzu vorher genau beraten lassen.  

Erbvertrag

Angenommen Sie sind selbständig und führen ein gut laufendes Geschäft und Ihr Sohn/Ihre Tochter soll in diesem Geschäft mitarbeiten und dies später ganz übernehmen. Hier könnte ein Erbvertrag Sinn machen, der den Sohn/die Tochter zum Nachfolger des Geschäftsinhabers einsetzt. Sie müssen jedoch bedenken, dass Sie an diesen Willen gebunden sind und ihn nicht einseitig ändern können.

Schenkungen

Die einem Anwalt häufig gestellte  Frage, ob man jetzt schon übertragen soll, kann man nur in einem ausführlichen Gespräch klären, denn es kommt immer auf den Einzelfall an.  Es kann unter Umständen sinnvoll sein und Vermögen schützen. Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) ergibt sich der Grundsatz, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Ausnahmsweise kann die Haftung von Anfang an auf den Nachlass beschränkt sein z.B. bei „Hartz IV“ § 102 SGB XII, 35 SGB II. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der Ausschlagung der Erbschaft. Diese sind an Fristen gebunden, so dass der Erbe hier schnell handeln muss. Unter  Umständen kann es passieren, dass die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen ist  und ein Erbe auf den Schulden sitzen bleibt.
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