Das eigenhändige Testament
Hier brauchen Sie nur ein Blatt Papier und einen Stift. Als Überschrift sollten
Sie „Testament“ schreiben, dann aufschreiben, wer was erben soll und Zeit,
Ort und Unterschrift unter den Text setzen. Das Testament muss vollständig
handschriftlich geschrieben sein, also darf nicht mit Schreibmaschine oder
Computer geschrieben sein.
Hierbei müssen Sie verschiedene Besonderheiten des Erbrechts beachten.
So können Pflichtteilsberechtigte nicht ganz übergangen werden. D.h. Sie
können z.B. Ihre Tochter/Ihren Sohn in diesem Testament zwar enterben,
diese Personen haben aber einen Anspruch gegen den eingesetzten Erben
auf einen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist ein Anspruch in Höhe der Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils. Man kann die Verteilung der Pflichtteilslast
zwischen Miterben, Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten
abweichend regeln, sie z.B. nur einem einem Miterben auferlegen (gilt nur im
Innenverhältnis).
In der Praxis scheitert die Pflichtteilsentziehung oft an ihren hohen formalen
Voraussetzungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Verweis
auf eine Strafakte nicht ausreichend. Deshalb ist hier eine ausführliche
Beratung notwendig.
Das öffentliche Testament
Sie können auch ein öffentliches Testament errichten. Dazu müssen Sie Ihren
letzten Willen mündlich einem Notar erklären oder selbst das Testament
schriftlich abfassen und dem Notar übergeben.
Das gemeinschaftliche Testament
Ehegatten oder Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
können ihren letzten Willen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
niederschreiben. Dazu reicht es, wenn ein Ehegatte den Letzten Willen beider
handschriftlich aufschreibt und dann beide mit Vor- und Zunamen
unterschreiben. Datum und Uhrzeit sollte ebenfalls unter die Unterschrift
gesetzt werden.
Auch hier müssen wieder die Besonderheiten des Erbrechts beachtet werden.
Es kann passieren, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende
Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr
ändern kann (bei gegenseitigen Verfügungen). Man sollte sich hierzu vorher
genau beraten lassen.
Erbvertrag
Angenommen Sie sind selbständig und führen ein gut laufendes Geschäft
und Ihr Sohn/Ihre Tochter soll in diesem Geschäft mitarbeiten und dies später
ganz übernehmen. Hier könnte ein Erbvertrag Sinn machen, der den
Sohn/die Tochter zum Nachfolger des Geschäftsinhabers einsetzt. Sie
müssen jedoch bedenken, dass Sie an diesen Willen gebunden sind und ihn
nicht einseitig ändern können.
Schenkungen
Die einem Anwalt häufig gestellte Frage, ob man jetzt schon übertragen soll,
kann man nur in einem ausführlichen Gespräch klären, denn es kommt
immer auf den Einzelfall an. Es kann unter Umständen sinnvoll sein und
Vermögen schützen.
Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) ergibt sich der
Grundsatz, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben
übergehen. Ausnahmsweise kann die Haftung von Anfang an auf den
Nachlass beschränkt sein z.B. bei „Hartz IV“ § 102 SGB XII, 35 SGB II. Hier
gibt es verschiedene Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der
Ausschlagung der Erbschaft. Diese sind an Fristen gebunden, so dass der
Erbe hier schnell handeln muss. Unter Umständen kann es passieren, dass
die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen ist und ein Erbe auf den
Schulden sitzen bleibt.
Fachanwältin für Sozialrecht